Aktuelles BGH Urteil zum Thema Mahngebühren
Mahnkosten konnten und können grundsätzlich als Kosten der Rechtsverfolgung vom Gläubiger neben der Hauptforderung geltend gemacht werden. Die wesentlichen Knackpunkte sind der Eintritt des Verzugs sowie die Erstattungsfähigkeit der Mahnkosten. Mahnkosten sind dabei nur erstattungsfähig, wenn sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schuldners stehen und diese Aufwendungen erforderlich und zweckmäßig sind. Insofern konnten und können Personal- und Sachkosten in Bezug auf das interne Mahnwesen nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden, weil diese ohnehin entstanden wären und daher keine Folge des Zahlungsverzugs wären. Erstattungsfähig sind damit nur ursächliche Kosten, wie Porto- und Briefkosten. Viele Wirtschaftsunternehmen sparen sich den Aufwand, der durch die Berechnung der konkreten Mahnkosten entsteht, indem sie mit ihren Vertragspartnern Mahnkostenpauschalen vereinbaren. Diese für den Fall des Zahlungsverzugs pro Mahnung durch den Schuldner zu zahlenden Pauschalen werden regelmäßig im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.
Die im Rahmen von AGB vereinbarte Mahnkostenpauschale kann eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §§ 307, 309 Nr. 5 a BGB darstellen. Entsprechende Klauseln können daher unwirksam sein. Nach den vorgenannten Vorschriften ist eine AGB-Klausel unwirksam, wenn die darin enthaltene Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Der Höhe nach sei ein Schaden daher der Pauschalisierung nur zugänglich, wenn er ersatzfähig sei. Das sei bei Sach- und Personalkosten nicht der Fall. Der BGH hat aus den vorgenannten Gründen eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 2,50 Euro gegenüber Verbrauchern für unzulässig gehalten.
Es können also nur solche Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Verhalten des Schuldners stehen. Personal- und Sachkosten gehören nicht dazu. Ausgehend von den derzeit geltenden Portokosten hält der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung eine Mahnkostenpauschale von 1,00 Euro für gerechtfertigt.
Infos: www.debifit.de und www.openjur.de
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