Gesetz für faire Verbraucherverträge: Was bedeutet das für die Fitnessbranche?
Der Bundestag hat am 24. Juni 2021 den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für faire Verbraucherverträge“ angenommen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein eigenständiges neues Gesetz, sondern um Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Besonders wichtig zu wissen ist, dass der Bundestag den Gesetzentwurf in einer vom Rechtsausschuss nochmals geänderten Fassung angenommen hat. Es gab also kurz vorher noch wesentliche Änderungen. So stand im Regierungsentwurf aus dem Dezember 2020 zum Beispiel noch drin, dass Verträge automatisch über drei Monaten bis zu einem Jahr verlängert werden können, wenn das Unternehmen den Kunden rechtzeitig auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweist und an die zwei Jahre Vertragslaufzeit waren Bedingungen geknüpft. Das ist weggefallen.
Konkret heißt es im neuen § 309 BGB, dass Vereinbarungen in AGB unwirksam sind, wenn sie
- eine längere als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit enthalten,
- eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses beinhalten, es sei denn, das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen.
Für die Praxis bedeutet das:
- eine Erstlaufzeit von bis zu zwei Jahren ist weiterhin möglich
- eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages über die Erstlaufzeit hinaus ist nur noch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich – statt bisher drei Monate.
Für die neuen Kündigungsregeln gilt eine siebenmonatige Übergangsfrist ab in Kraft treten des Gesetzes. Somit werden diese voraussichtlich frühestens zum 1. März 2022 wirksam werden. Für die Verpflichtung, einen Kündigungsbutton für Online-Verträge zur Verfügung zu stellen, steht das Datum jedoch bereits fest: 1. Juli 2022.
Gut zu wissen: Altverträge behalten ihre Wirksamkeit und müssten aktiv durch den Verbraucher gekündigt werden. Sie laufen nicht einfach automatisch aus. Dies gilt jedoch nicht für den Kündigungsbutton. Auch Altverträge die digital abgeschlossen wurden, müssen ab dem 1. Juli 2022 über den Kündigungsbutton digital und einfach gekündigt werden können.
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