Neues von der Deutschen Rentenversicherung
Das hat am Anfang auch ganz prima funktioniert. Damals hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sogar noch in den Antrags- oder Widerspruchsverfahren festgestellt, dass ein Trainer, der individuell Kunden betreut, nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Dabei sind für die Trainer vielfach Rückzahlungen bereits gezahlter Rentenbeiträge in beträchtlicher Größenordnung möglich gewesen.
Wer das als Personal Trainer jetzt noch versuchen möchte, sollte sich beeilen. Erkennbar ist es nämlich so, dass die DRV eine Grundsatzentscheidung zur Frage der gesetzlichen Rentenversicherung von Personal Trainern erstreiten möchte. Ich hatte in einem vor dem Sozialgericht Lüneburg geführten Verfahren für einen Personal Trainer erreichen können, dass er nicht als gesetzlich rentenversicherungspflichtig angesehen wurde, weil er eine individuelle Betreuung seiner Klienten durchführt. Dieses Urteil wollte die DRV allerdings nicht akzeptieren und so befindet sich dieser Rechtsstreit nun-mehr in der Berufungsinstanz vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen – Bremen. Dass die DRV hieraus eine Sache mit grundsätzlicher Bedeutung gemacht hat, ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass das Verfahren vor dem LSG von der Grundsatzabteilung der DRV Bund in Berlin übernommen worden ist.
Fehlverständnis des Berufsbildes
Hierbei überrascht insbesondere die Begründung der DRV Bund. So heißt es in der Berufungsbegründung etwa: „Dies bedeutet, dass es nicht entscheidend auf die Anzahl der Personen (Kunden) an-kommt. Auch die Betreuung von Einzelpersonen kann selbstverständlich Unterricht bzw. Lehre sein; sie wird in diesen Fällen sogar von einem besonders intensiven Einwirken des ‚Lehrers‘ (Trainers) gekennzeichnet sein. Im vorliegenden Fall ist die Tätigkeit des Klägers am ehesten mit der eines Sportlehrers oder eines Aerobic-Trainers vergleichbar, für die das BSG die Lehrereigenschaft […] bereits mehrfach bestätigt hat.“
Diese Einschätzung zeugt von einem grundsätzlichen Fehlverständnis des Berufsbildes eines Personal Trainers: Personal Training (engl. persönliches Training) oder Einzeltraining bezeichnet das körperliche und ggf. auch mentale Fitnesstraining im Rahmen einer persönlichen und individuellen Betreuung einzelner Personen durch einen ausgebildeten Trainer. Dabei berät der Personal Trainer bei der Erstellung eines Trainingsplans, bereitet auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Einzellektionen vor, führt seinen Klienten zu seiner individuellen Zielerreichung und gibt Tipps für eine das Training unterstützende Ernährung.
Bleibt zu hoffen, dass das Landessozialgericht die eigenartige Auffassung der DRV wieder geraderückt. Ich werde hierzu weiter berichten.
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