Überbrückungshilfe während Schließungen
DSSV e. V. ǀ Unternehmen, die während dem zweiten Lockdown im November 2020 schließen müssen, wird eine außerordentliche Wirtschaftshilfe gewährt. Laut Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) wird die die außerordentliche Wirtschaftshilfe als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll einfach und unbürokratisch geholfen werden. „Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019.“
Wurde ein Unternehmen nach November 2019 gegründet, werden für den Vergleich die Umsätze von Oktober 2020 herangezogen. Soloselbstständige hingegen können als Bezugsrahmen auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz zugrunde legen. Der Erstattungsbetrag beträgt bis zu 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter. Das Beihilferecht der Europäischen Union gibt jedoch bestimmte Grenzen vor. Daher werden die entsprechenden Prozentsätze für größere Unternehmen nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben der EU ermittelt. Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird zudem mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
„Die Beantragung wird aktuell geklärt und finalisiert“, so das BMWi. Geplant ist die Beantragung über die vorhandene Plattform: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Auch die Unterstützungsmaßnahmen für Betriebe, die indirekt, aber in vergleichbarer Weise durch die Anordnungen betroffenen sind, sollen zeitnah geklärt werden. Außerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. „Überbrückungshilfe III“ verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. Zusätzlich soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten geöffnet und angepasst werden.
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