Existenzgründung
Diese rechtlichen Stolperfallen sollten Sie kennen
Vom Firmennamen bis zum Datenschutz – bei einer Existenzgründung gibt es einige gewerbliche bzw. gesetzliche Vorgaben, die (Neu-) Selbstständige unbedingt einhalten müssen. Wer sich nicht an die Richtlinien hält, dem können Abmahnungen und hohe Gebühren drohen. Anwältin Julia Ruch stellt im Folgenden fünf solcher Stolperfallen vor.
Für die Eröffnung eines Fitnessstudios gibt es im Gegensatz zu anderen Branchen nur wenige gesetzliche Voraussetzungen. Wer also seine Leidenschaft für den Sport zum Beruf machen möchte, muss „nur“ beim Gewerbeamt sein Gewerbe anmelden. Die Daten werden automatisch an das Finanzamt weitergeleitet und man erhält von dort Unterlagen für die steuerliche Erfassung sowie eine Steuernummer. Es gibt aber so einige Stolperfallen, die Sie kennen und umgehen sollten.
1. Namenswahl
Als Studioinhaber sind Sie bei der Findung eines geeigneten Firmennamens relativ frei. Eine rechtliche Voraussetzung müssen Sie jedoch unbedingt beachten: Der Name muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und gegenüber anderen Firmen eine Unterscheidungskraft besitzen – die sogenannte Firmenausschließlichkeit.
Interessant zu wissen: Namen von Unternehmen, die nicht im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen sind, nennt man „Unternehmensbezeichnungen“. Nur eingetragene Unternehmen sind im handelsrechtlichen Sinne eine „Firma“. Wenn das Unternehmen nicht im Handelsregister eingetragen ist, dann muss der Name des Inhabers aus der Unternehmensbezeichnung hervorgehen. Ein Einzelunternehmen muss im Geschäftsverkehr daher immer mit Vor- und Zunamen des vollhaftenden Inhabers auftreten. Bei Freiberuflern reicht der Familienname aus. Zusätzlich zum Eigennamen dürfen Branchenbezeichnungen, Buchstabenkombinationen und Fantasiebegriffe verwendet werden. Beispiel: „Fitnessparadies Christian Müller“. Die Empfehlung der IHK und HWK dazu lautet: „Schreiben Sie unter oder neben das Logo mit dem Phantasienamen oder mit der Buchstabenkombination direkt Ihren Vor- und Nachnamen.“
2. Mitarbeiter
Wer Mitarbeiter einstellt, wird automatisch zum Arbeitgeber und muss verschiedenen Pflichten nachkommen. Am wichtigsten ist, dass Sie Ihre Mitarbeiter anmelden; dies erfolgt über die jeweilige Krankenkasse. Dorthin werden dann auch sämtliche Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Die Mitarbeiter müssen Ihnen dazu eine Mitgliedsbescheinigung ihrer jeweiligen Krankenkasse sowie eine Kopie des Sozialversicherungsausweises übergeben.
Wenn Sie mit geringfügig Beschäftigten (sogenannten 450-Euro-Jobs bzw. Minijobs) starten, werden die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer pauschal berechnet und müssen von Ihnen an die Minijob-Zentrale abgeführt werden. Bei der Berechnung des Stundenlohns bzw. der Anzahl der Stunden pro Monat müssen Sie den Mindestlohn beachten. Aktuell (Stand: Januar 2021) beträgt dieser 9,50 Euro und wird zum 1. Juli 2022 in mehreren Schritten auf 10,45 Euro angehoben. Ebenso müssen Sie darauf achten, dass die Mitarbeiter maximal 450 Euro verdienen.
Bitte beachten: In der Lohnabrechnung wird nicht mit 4 Wochen, sondern 4,3 Wochen pro Monat gerechnet.
Beispiel: Der Arbeitnehmer auf Minijob- Basis erhält als Vergütung brutto 9,60 Euro Stundenlohn. Die maximale Arbeitszeit darf daher monatlich höchstens 46,8 Stunden betragen.
Den komplettem Artikel finden Sie in der aktuellen bodyLIFE Ausgabe 03/2021 oder als kostenlosen Download im STORE.
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