Lohnkürzung, Zwangsurlaub, Abmahnung & Co.
Was Sie dürfen und was nicht
Das Einstellen neuer Mitarbeiter ist oftmals auch mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden. Während zu Beginn des Jahres viele Mitglieder trainieren wollen und Trainer auf der Fläche und in den Kursen gebraucht werden, sieht es in den Sommermonaten häufig ganz anders aus. Der Umgang mit dem schwankenden Personalbedarf wirft im Alltag einige rechtliche Fragen auf.
Wenn coronabedingt oder während der Sommerflaute weniger Mitglieder zu betreuen sind oder Ihr Studio reduzierte Öffnungszeiten hat, brauchen Sie auch weniger Mitarbeiter. Einige nehmen vielleicht gerne in den Sommerferien Urlaub und arrangieren sich mit der Situation im Studio. Hingegen ist „Zwangsurlaub“ nur bei dringenden betrieblichen Belangen zulässig. Diese können aufgrund der Coronakrise gegeben sein, wenn die Existenz des Studios bedroht ist. Weniger Mitglieder oder Störungen im Betriebsablauf, wie z. B. durch einen Wasserschaden, rechtfertigen jedoch keinen Zwangsurlaub. In solchen Situationen können jedoch Überstunden abgebaut werden – oder es kann auch vorübergehend Teilzeit angeboten werden, um so eine Kündigung zu umgehen.
Darf ich Minusstunden vom Lohn abziehen?
Grundsätzlich dürfen Sie Minusstunden vom Lohn abziehen, wenn diese vom Mitarbeiter selbst verschuldet wurden, wenn zum Beispiel wegen Kinderbetreuung weniger Stunden gearbeitet wurden, der Mitarbeiter oft zu spät kam oder früher gegangen ist. Sind Sie aber selbst für die Minusstunden verantwortlich, etwa aufgrund einer Schließung wegen Stromausfall oder verkürzten Öffnungszeiten, dann können Sie für diese Minusstunden den Lohn nicht kürzen.
Auch bei Krankheit oder während des Urlaubs darf der Lohn des Arbeitnehmers nicht gekürzt werden. Zwar gilt der Grundsatz „Keine Arbeit, kein Lohn“ – jedoch gilt er nicht während einer Krankheit und auch nicht für die gesetzlichen Urlaubstage. Für diese Zeit trifft Sie als Arbeitgeber die sogenannte Entgeltfortzahlungspflicht.
Um Schwankungen auszugleichen und das wirtschaftliche Risiko gering zu halten, bietet es sich an, mit freien Mitarbeitern zusammenzuarbeiten oder befristete Verträge abzuschließen. Freie Mitarbeiter haben weder Anspruch auf bezahlten Urlaub noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dies gilt jedoch nicht für Mitarbeiter in Teilzeit oder für Mitarbeiter mit befristeten Verträgen; diese haben die gleichen Rechte wie Vollzeitmitarbeiter.
Was muss ich bei einem befristeten Vertrag beachten?
Ein Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn die Tätigkeit zu einem bestimmten Datum oder mit einem bestimmten Ereignis enden soll, ohne dass Sie extra kündigen müssen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unterscheidet zwei Arten von Befristung: die Zeitbefristung und die Zweckbefristung. Bei einer Zeitbefristung endet der Vertrag mit einem konkreten Datum bzw. zu einem bestimmten Zeitpunkt. Bei der Zweckbefristung endet das Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt eines Ereignisses oder mit dem Erreichen eines bestimmten Zwecks, z. B. dem Ende der Elternzeit eines anderen Mitarbeiters. Die Befristung bis zu einem bestimmten Datum (z. B. 31.12.2021) oder für einen festgelegten Zeitraum (z. B. acht Monate) ist im Fitnessbereich am häufigsten vertreten. Laut § 14 TzBfG ist eine solche Zeitbefristung nur wirksam, wenn ein Sachgrund vorliegt oder wenn die Befristung höchstens zwei Jahre beträgt. Gut zu wissen: Innerhalb der zwei Jahre darf der Mitarbeiter aber maximal dreimal befristet werden. Das bedeutet, nach der Anstellung mit Befristung darf der Mitarbeiter nur zweimal verlängert werden, auch wenn die zwei Jahre danach noch nicht erreicht sind. Weiter muss das Vorbeschäftigungsverbot beachtet werden. Wollen Sie also einen Trainer befristet einstellen, darf dieser nicht zuvor bereits bei Ihnen angestellt gewesen sein, auch nicht als Aushilfe oder Servicekraft.
Julia Ruch ist Inhaberin der aktivKANZLEI. Sie bietet exklusive Rechtsberatung für Fitnessstudios, Personal Trainer und Sportevents. Nach ihrem Studium war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin in verschiedenen Anwaltskanzleien für Zivil- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie in die Wirtschaft wechselte. In großen mittelständischen Unternehmen erwarb sie langjährige und vielfältige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Mit ihrer eigenen Kanzlei hat sie sich auf die Beratung von Fitnessstudios und Trainern spezialisiert.
Kontakt: www.aktivkanzlei.de
Den komplettem Artikel finden Sie in der aktuellen bodyLIFE Ausgabe 08/2021 oder als kostenlosen Download im STORE.
Foto: fotogestoeber – stock.adobe.com,Foto: Wolfilser – stock.adobe.com; Julia Ruch