Pflicht oder Kür?
Richtig versichert für den Fall der Fälle
Besser wirtschaften ist in Coronazeiten wichtiger denn je. Doch was braucht es wirklich an Absicherung? Was ist Pflicht? Was ist Kür? Wann wird aus „sicher“ „zu sicher“? Wann wird es gefährlich? Benjamin Papo gibt Antworten.
Für die Erörterung der oben genannten Fragen dient als Beispiel ein realer Fitnessbetrieb (siehe Kasten rechts). Dieser macht einen unabhängigen Tarifcheck mit überraschendem Ergebnis: Günstigere Versicherer bieten häufig den gleichen, wenn nicht sogar einen besseren Schutz.
Der getestete Betrieb beschäftigt einen Geschäftsführer und sechs Mitarbeiter, von denen zwei in Teilzeit arbeiten. Seit der Gründung des Betriebes 2018 beläuft sich der aktuelle Jahresumsatz auf 500.000 Euro. Die Lohnkosten inklusive Geschäftsführergehalt belaufen sich auf 250.000 Euro im Jahr.
Wann ist eine Berufshaftpflicht Pflicht?
Für bestimmte „Kammerberufe“ ist eine solche gewerbliche Haftpflichtversicherung wegen des erhöhten Berufsrisikos Pflicht. Hierzu zählen vor allem Berufe des Heilwesens, wie u. a. Ärzte, ebenso wie planende Berufsfelder, zu denen Architekten und Ingenieure zählen. Nicht zuletzt gehören beratende Tätigkeiten wie die von Anwälten, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern verpflichtend gewerblich haftpflichtversichert.
Im konkreten Fall von Fitnesstrainern ist eine umgangssprachliche „Trainerhaftpflicht“ bisher (noch) keine Pflicht, obwohl in ihrem Berufsbild heilende, beratende und planende Kompetenzen vereint sind. Für den Ernstfall bedeutet das also: Selbstständige Trainer haften mit ihrem Privatvermögen, denn die private Haftpflicht greift im beruflichen Umfeld nicht.
Haften Fitnessclubs für ihre Mitarbeiter?
Die Haftpflicht von Fitnesseinrichtungen übernimmt die Zahlungen erst, wenn eine Betriebszugehörigkeit eindeutig nachgewiesen werden kann. Andernfalls kann es für beide Seiten extrem teuer werden und zu Schulden führen. Folgende Personengruppen sind über die betriebliche Haftpflicht grundsätzlich mitversichert:
Angestellte (Voll- und Teilzeit)
- Aushilfen und Minijobber
- Werkstudenten
- Praktikanten
Je nach Leistungsumfang Ihrer Versicherungspolice gelten außerdem bestimmte externe Personengruppen als mitversichert, sofern mit diesen ein Vertragsverhältnis besteht, wie beispielsweise freiberufliche Trainer oder Reinigungskräfte, wenn sie als Subunternehmer gelten.
Den komplettem Artikel finden Sie in der aktuellen bodyLIFE Ausgabe 01-2021 oder als kostenlosen Download im STORE.
Foto: zinkevych – stock.adobe.com; Benjamin Papo